Gebühren

Anwaltlicher Rat kostet nicht so viel wie häufig behauptet wird. Im Gegenteil: Häufig kann ein frühzeitiger Besuch beim Anwalt helfen, viel Geld und Ärger zu sparen.

 

Damit Sie von Anfang an wissen, was auf Sie zukommt, sind wir zu Beginn eines jeden Mandats gerne bereit, Sie über die zu erwartenden Gebühren aufzuklären. Das ist für den Anwalt die normalste Sache der Welt.

 

Wir möchten, dass unsere Rechnungen gerne bezahlt werden. Unsere Honorarabrechnungen sind leicht nachvollziehbar. Im Einzelfall unterhalten wir uns mit Ihnen gerne über eine aus beiden Perspektiven faire Abrechnungsart.

 

Für Beratungen haben wir mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Dies hat der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) so festgelegt.

 

Vertreten wir Sie außergerichtlich oder gerichtlich, berechnen wir dafür die im RVG festgesetzten Gebühren, soweit nicht in Einzelfällen eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wird.

 

Sind Sie rechtsschutzversichert, so nehmen wir für Sie Kontakt mit Ihrer Versicherung auf. Im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages erstattet die Rechtsschutzversicherung die von uns abgerechneten Gebühren ganz oder teilweise.

 

Im Einzelfall kann Ihnen bei geringem Einkommen und Vermögen ein Anspruch auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zustehen. 

 

Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe

Für eine Beratungs- sowie für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts kann bei geringem Einkommen und Vermögen (z. B. Bezug von Arbeitslosengeld II) beim Amtsgericht die Erteilung eines Beratungshilfescheins beantragt werden. Wenn Sie einen Beratungshilfeschein erhalten haben, werden wir gerne für Sie tätig. Wir bitten um Verständnis, dass wir bei Angelegenheiten der Beratungshilfe unsere Tätigkeit von der vorherigen Vorlage eines Beratungshilfescheins abhängig machen.

 

In gerichtlichen Verfahren wird Ihnen Prozesskostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe) bewilligt, wenn Sie mit Ihrem Anliegen nach Auffassung des Gerichts Erfolg haben könnten und Ihr Einkommen und Vermögen so gering ist, dass Sie die Kosten für den Prozess und die Anwaltsgebühren nicht sofort in voller Höhe aufbringen können. Steht Ihnen ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu, so müssen Sie je nach Einkommens- und Vermögenssituation überhaupt keine Prozesskosten und Anwaltsgebühren zahlen oder Ihnen wird Ratenzahlung an die Gerichtskasse bewilligt. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen wir gerne für Sie.

 

Ab einem höheren Gegenstandswert ist die Erstattung der Anwaltsgebühren aus der Staatskasse geringer als der gesetzliche Gebührenanspruch. Die Beratungshilfe zahlt nur einen geringen Anteil der uns entstandenen Kosten. Die Gewährung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe stellt daher einen gewichtigen sozialen Beitrag der Anwaltschaft dar.